Welche bedeutung hat ein kabinettsbeschluss

Drei Akteure sind maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt: die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat.

Die Rolle der Bundesregierung liegt überwiegend im Initiativbereich. Etwa zwei Drittel aller Gesetzentwürfe werden von der Bundesregierung eingebracht. Zentrales Organ im Gesetzgebungsprozess ist der Deutsche Bundestag. Dort werden alle Bundesgesetze beschlossen.

Anschließend befasst sich der Bundesrat mit diesen Gesetzesbeschlüssen. Seine Mitwirkungsrechte sind abhängig vom Inhalt der Gesetze. Auch der Bundesrat kann eigene Gesetzesinitiativen beim Bundestag einbringen.

Inhalt dieses Artikels

  • Gesetzesinitiativen
  • Stellungnahmen
  • Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
  • Zweiter Durchgang im Bundesrat
  • Vermittlungsverfahren
  • Erneute Beratung
  • Einspruch des Bundesrates
  • Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung

Gesetzesinitiativen

Gesetzesvorlagen werden beim Deutschen Bundestag durch die Bundesregierung, den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht.

Im letzten Fall muss der Antrag von fünf Prozent der Abgeordneten oder von einer Fraktion unterstützt werden. In den beiden anderen Fällen muss das jeweilige Organ - Bundeskabinett oder Bundesrat - einen Beschluss über die Einbringung fassen. Im Bundesrat werden Einbringungsbeschlüsse mit absoluter Mehrheit auf Antrag eines oder mehrerer Länder gefasst.

Stellungnahmen

Gesetzesinitiativen des Bundesrates werden über die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Die Bundesregierung kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme dazu abgeben.

Bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung hat der Bundesrat in einem so genannten ersten Durchgang das Recht, sich noch vor dem Deutschen Bundestag zu dem Entwurf zu äußern. Er kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben.

Die Bundesregierung legt ihre Ansicht dazu in einer Gegenäußerung dar. Der Gesetzentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme und der Gegenäußerung beim Bundestag eingebracht.

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in drei Lesungen. Am Ende der ersten Lesung steht die Überweisung des Entwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse. Im Anschluss an die Beratungen in den Ausschüssen finden die zweite und dritte Lesung statt. Während in der zweiten Lesung hauptsächlich Änderungsanträge vorgebracht werden, ist die dritte Lesung regelmäßig der Schlussabstimmung vorbehalten.

Zweiter Durchgang im Bundesrat

Alle im Bundestag verabschiedeten Gesetze werden dem Bundesrat zugeleitet. In diesem so genannten zweiten Durchgang sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates davon abhängig, ob der Gesetzesbeschluss seiner Zustimmung bedarf oder nicht.

Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, hat der Bundesrat drei Handlungsmöglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein.

Vermittlungsverfahren

Während der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu allen vom Bundestag beschlossenen Gesetzen anrufen kann, können Bundestag und Bundesregierung den Ausschuss nur dann einschalten, wenn der Bundesrat einem zustimmungsbedürftigen Gesetz zuvor seine Zustimmung verweigert hat.

In den Sitzungen des Vermittlungsausschusses wird versucht, eine Einigung zwischen den divergierenden Auffassungen von Bundestag und Bundesrat zu finden. Der Ausschuss kann Vorschläge zur Änderung des Gesetzesbeschlusses unterbreiten oder empfehlen, den Gesetzesbeschluss ganz aufzuheben.

Wenn in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung kein Einigungsvorschlag beschlossen wird, kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen. Wird in der darauf folgenden Sitzung auch keine Einigung erzielt, ist das Verfahren - ohne Einigung - abgeschlossen.

Ein weiteres Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann die Bestätigung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages sein.

Erneute Beratung

Der Vermittlungsausschuss kann nur Vorschläge zur Beilegung von Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag machen, nicht jedoch selbst Gesetzesänderungen beschließen. Die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat.

Schlägt der Vermittlungsausschuss vor, das Gesetz zu ändern, muss der Bundestag über die Änderungsvorschläge abstimmen. Der Bundesrat beschließt dann über das dergestalt geänderte Gesetz.

Bestätigt der Ausschuss den Gesetzesbeschluss des Bundestages oder wird das Verfahren ohne Einigung abgeschlossen, muss nur noch der Bundesrat sich mit der - dann unveränderten - Vorlage befassen.

In beiden Fällen hat der Bundesrat über die Zustimmung beziehungsweise Einspruchseinlegung zu entscheiden.

Einspruch des Bundesrates

Einspruch kann der Bundesrat nur binnen zwei Wochen einlegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des neuen Beschlusses des Bundestages oder der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über den Ausgang des Verfahrens. Bei Zustimmungsgesetzen gibt es keine feste Fristbestimmung. Hier muss der Bundesrat lediglich in angemessener Zeit Beschluss fassen.

Der Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden.

Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung

Hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt oder darauf verzichtet, Einspruch einzulegen oder wurde der Einspruch des Bundesrates vom Bundestag überstimmt, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen.

Das Gesetz muss nunmehr noch vom zuständigen Minister oder der zuständigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

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