Die Fahrzeuge, die zur Beförderung und für die Mobilität von Menschen mit Behinderung bestimmt sind, sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer befreit.
Gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen kann die Vergünstigung für Fahrzeuge mit Dieselmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.800 Kubikzentimetern) und für Fahrzeuge mit Benzinmotor oder Hybridantrieb (Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern) sowie für Fahrzeuge mit
Elektroantrieb (Leistung nicht über 150 KW) in Anspruch genommen werden.
Die Befreiung steht der Person mit Behinderung, die Halter des Fahrzeuges ist, oder einer anderen Person, die Halter des Fahrzeuges ist zu, wenn die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten letzterer ist (siehe Anmerkung ***).
Die Befreiung wird nur für ein einziges Fahrzeug gewährt, dessen Kennzeichen im Gesuchsantrag angegeben werden muss.
Der eventuelle Verkauf oder die Verschrottung, sowie eventuelle
veränderte Bedingungen für die Steuerbefreiungsanerkennung, müssen umgehend mitgeteilt werden.
Die Steuerbefreiungsanträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Südtiroler Einzugsdienste AG
J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D
39100 Bozen (BZ)
*** Als steuerlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige sind die Familienmitglieder zu betrachten, die beide folgende Voraussetzungen erfüllen:
Verwandschaft oder Schwägerschaft:
• der gesetzlich und tatsächlich nicht
getrennte Ehepartner;
• die Kinder (einschließlich der adoptierten und Pflegekinder);
• sonstige Familienangehörigen (Eltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegervater und Schwiegermutter, Geschwister, Großeltern), vorausgesetzt, dass sie mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder dass sie vom selbigen nicht aus einer Maßnahme der Justizbehörde resultierende Unterhaltsbeihilfen empfangen.
Einkommensgrenze:
Als steuerlich unterhaltsberechtigte Familienangehörige
sind die Familienmitglieder zu betrachten, die jährlich ein Gesamteinkommen von höchstens 2.840,51 vor Abzug der abzugsfähigen Belastungen besitzen. Für die höchstens 24 Jahre alten Kinder wurde ab 2019 die jährliche Einkommensgrenze auf Euro 4.000 erhöht. Ausgeschlossen sind Einkommen wie die Invaliditätsrente und die Invaliditätszulagen. Eingeschlossen ist der eventuelle Ertrag der Hauptwohnung.
Der Familienangehörige muss aus der Einheitlichen Bescheinigung oder der Steuererklärung als
steuerlich unterhaltsberechtigte hervorgehen.
Folgende Arten von Befreiung sind vorgesehen:
Menschen mit Behinderung mit dauerhafter verminderter oder eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide/in anerkannt worden sein, die/der an einer Krankheit leidet, welche verminderte oder eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringt. Das Fahrzeug muss - der maximale Hubraum darf nicht überschritten werden - speziell umgerüstet worden sein; die technischen Daten zu Umrüstung müssen im Kraftfahrzeugschein eingetragen worden sein. Die behindertengerechten Änderungen können sowohl am Fahrzeug an den Lenkvorrichtungen als auch, um der Person mit Behinderung den Zugang besser zu ermöglichen, nur die Karosserie oder die Innenausstattung des Fahrzeuges betreffen. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins, aus dem die Umrüstung oder die beim Fahrzeug angebrachten Lenkvorrichtungen im Zuge der körperlichen Bewegungsbeeinträchtigung hervorgehen;
- Kopie des Sonderführerscheins wird, bei Fahrzeugen, bei denen nur die Karosserie angepasst wurde und die für die Beförderung und die Mobilität der Menschen mit Behinderung verwendet werden, nicht verlangt;
- Kopien der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden und Behinderungen und Krankheitsbilder, welche eine verminderte oder eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringen, anerkennen;
- Ersatzerklärung einer Bescheinigung, welche bestätigt, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).
Menschen mit schwerer Gehbehinderung oder mit Mehrfachamputationen
Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide/in mit Schwerezustand anerkannt worden sein, die/der unter einer Krankheit oder unter Mehrfachamputationen leidet, welche eine schwere Gehbehinderung mit sich bringen. Das Fahrzeug, das den maximal vorgesehenen Hubraum nicht überschreiten darf, muss den speziellen Anforderungen nicht angepasst worden sein. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
- Kopie der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden und Behinderungen oder Invalidität mit Schweresituation anerkennen;
- Leiden an einer Krankheit oder an Mehrfachamputationen, welche eine schwere Gehbehinderung mit sich bringen;
- Ersatzerklärung einer Bescheinigung welche bestätigt, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).
Menschen mit schwerer psychischer oder geistiger Behinderung mit Begleitzulage
Die Person muss als Behinderte/r oder Invalide mit Schwerezustand anerkannt sein, die/der unter
einer geistigen oder psychischen Krankheit leidet und der eine Begleitzulage zuerkannt worden ist.
Das Fahrzeug, immer innerhalb der vorgesehenen Hubraumgrenze, benötigt keine Umrüstung.
Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
- Kopien der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden, die die physische Behinderung oder Invalidität, die Behinderung geistiger oder psychischer Art, den Schwerezustand sowie die Begleitzulage zu- und anerkennen;
- Ersatzerklärung von Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).
Sehbehinderte und Gehörlose
Anrecht auf die Befreiung haben Sehbehinderte (vollkommene Sehbehinderung, teilweise Sehbehinderung oder Sehbehinderte mit einem Restsehvermögen von nicht höher als 1/10 in beiden Augen) und Gehörlose, die unter angeborener Gehörlosigkeit oder im Entwicklungsalter eingetretener Gehörlosigkeit leiden, welche das normale Erlernen der verbalen Sprache beeinträchtigt hat. Das Fahrzeug, immer innerhalb der vorgesehenen Hubraumgrenze, benötigt keine Umrüstung. Dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins;
- Kopie der Bescheinigungen, die von öffentlichen Ärztekommissionen ausgestellt wurden, die die Behinderung oder Invalidität, und die Seh- und/oder Hörbehinderung anerkennen;
- Ersatzerklärung von Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten des Halters des Fahrzeugs ist (nur wenn der Halter des Fahrzeugs nicht die Person mit Behinderung/Invalidität ist).