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Erstellt: 12.05.2014Aktualisiert: 12.05.2014, 12:24 Uhr
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Wer seinen Job verliert, bekommt Arbeitslosengeld. Wer nach Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Anstellung gefunden hat, kriegt Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt.
Unterschied Arbeitslosengeld II und Hartz IV
Arbeitslosengeld und Hartz IV sind zwei verschiedene Leistungen, die erwerbsfähigen Menschen ihre Existenz sichern sollen.
- Ein Arbeitnehmer, der etwa durch Kündigung seinen Job verliert, kann Arbeitslosengeld (Alg oder Alg I) beantragen. Es beträgt etwas mehr als die Hälfte des früheren Lohns.
- Langzeitarbeitslose oder Menschen mit geringem Einkommen beziehen Hartz IV (Alg II). Es wird auch Grundsicherung genannt. Hartz IV sind 391 Euro im Monat - unabhängig davon, wieviel man früher verdient hat. Unter Umständen gibt es zum Beispiel zusätzlich einen Mietzuschuss. Wer Hartz IV bekommt, soll so animiert werden, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
Folgende Übersicht soll erläutern, wer Anspuch auf Arbeitslosengeld und Hartz IV hat, wie Betroffene Anträge stellen können und was zu beachten ist.
Arbeitslosengeld
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder, der folgende drei Voraussetzungen erfüllt:
- Der Antragssteller muss arbeitslos sein
- eine sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt
- und sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Die Regelanwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder Krankengeld bezogen hat. Unter Umständen kann die Anwartschaftszeit verkürzt werden.
- Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung
Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, der muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich erscheinen und eine sogenannte Arbeitssuchendmeldung abgeben. Wer erst nach der Drei-Monats-Frist von seiner Kündigung erfährt, muss sich innerhalb der nächsten drei Tage als arbeitssuchend melden. Zusätzlich zur Arbeitssuchendmeldung muss ein Antragsteller eine Arbeitslosmeldung tätig - und zwar spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.
- Sperrzeit
Wer die entsprechenden Fristen nicht einhält, wird mit einer Sperrzeit von einer Woche belegt. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, zudem wird dadurch die Dauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs verkürzt. Mit einer Sperrzeit werden zudem Arbeitslosengeldempfänger belegt, die etwa eine angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten, die nicht nachweisen, dass sie sich um eine Anstellung bemühen oder die sich zum Beispiel weigern, an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
- Ziel
Durch die Arbeitssuchendmeldung soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beschleunigt, die Zeit der Arbeitslosigkeit verkürzt oder gar verhindert werden. Solange jemand noch angestellt ist, hat er in der Regel bessere Chancen, eine neue Beschäftigung zu finden. Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto schwieriger wird die Jobsuche.
- Antrag
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann nur zu einem vereinbarten Termin in der Agentur für Arbeit abgegeben werden. Bei der Abgabe des Antrags muss der Antragssteller folgende Dokumente vorlegen:
- Personalausweis
- Arbeitspapiere und Arbeitsbescheinigungen
- Lohnsteuerkarte
- gegebenenfalls: Nachweise über frühere Leistungsbezüge, Kündigungsschreiben, Erklärung zur Arbeitsaufgabe und Bescheinigung über Bezug von Krankengeld.
- Dauer des Alg-Anspruches
Wie lange jemand Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld hat, ist abhängig vom Lebensalter und der Zeit, in der der Betreffende in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Zumeist wird Alg für ein oder zwei Jahre gezahlt.
- Leistungssatz
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit Kind 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge verminderten, zuletzt bezogenen Bruttoarbeitsentgeltes. Bei Arbeitslosen ohne Kind sein es 60 Prozent.
- Nebenbeschäftigung
Wer Arbeitslosengeld bekommt, darf nebenher arbeiten - sofern es weniger als 15 Stunden in der Woche sind. Anderenfalls gilt er nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig ist, den Nebenverdienst sofort und unaufgefordert bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Ein Recht auf Hartz IV haben erwerbsfähige, bedürftige Menschen. Sie müssen
- mindestens 15 Jahre alt sein und
- dürfen die Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren noch nicht erreicht haben.
Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Als hilfsbedürftig werden Menschen eingestuft, die ihren Lebensunterhalt aus ihrem geringen Einkommen nicht selbst bestreiten können. Nicht erwebsfähige, bedürftige Personen erhalten Sozialgeld.
Hartz IV und Sozialgeld sollen bedürftigen Menschen den Lebensunterhalt sichern und ein Leben in Würde ermöglichen. Was und wieviel der Einzelne bekommt, hängt vom sogenannten "Regelbedarf" ab. Den hat der Gesetzgeber festgelegt.
- Antrag
Um Arbeitslosengeld II zu beziehen muss bei der Agentur für Arbeit ein entsprechender Antrag gestellt werden. Entscheidend für den Leistungsanspruch ist der Tag der Antragsstellung. Geld gibt es erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, nicht aber für die Zeit davor. Wer also zum Beispiel am 10. eines Monats einen Antrag stellt, erhält rückwirkend ab dem 1. des betreffenden Monats sein Geld. Für Zusatzleistungen, wie eine Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes, müssen Extra-Anträge gestellt werden.
- Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt die Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Hausrat, Körperpflege, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in gewissem Umfang Teilnahme am kulturellen Leben pauschal ab. Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist.
- Höhe der Leistung
Der volle Regelbedarf beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundesweit 391 Euro. Volljährige Lebenspartner erhalten 353 Euro. Die Beträge für Kinder sind gestaffelt ja nach Alter und reichen von 229 Euro (bis zum 5. Lebensjahr) über 261 Euro (vom 6. bis 13. Lebensjahr) bis zu 296 Euro (vom 14. bis 17. Lebensjahr). 18- bis 24-Jährige, die noch bei ihren Eltern wohnen, bekommen 313 Euro. Kosten für Mite, Heizung und Warmwasser werden in angemessenem Umfang erstattet.
- Vermögen
Bei der Berechnung des Leistungsanspruches werden eventuell vorhandene Vermögenswerte wie Bargeld, Aktien, Bankguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck und Autos berücksichtigt.
- Bedarfsgemeinschaft
Lebt ein Hartz-IV-Empfänger mit mehreren Personen in einem gemeinsam bewirtschafteten Haushalt, werden alle Personen unter Umständen als Bedarfsgemeinschaft betrachtet, was sich auf die Beitragszahlungen auswirkt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird jeder Einzelne mit seinem persönlichen Einkommen und Vermögen in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.
- Erwerbstätigkeit
Hartz-IV-Empfänger sollen möglichst durch eine bezahlte Beschäftigung selber zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Auf das Einkommen wird ein Freibetrag gewährt. Ein Teil des Einkommens wird auf die Grundsicherung angerechnet, so dass der Hartz-IV-Empfänger letztlich weniger Geld vom Jobcenter bekommt. Der Freibetrag sorgt aber dafür, dass am Ende des Monats mehr Geld auf dem Konto übrig bleibt.
- Jobsuche
Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle bietet das zuständige Jobcenter eine Vielzahl an Hilfen an. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt oder aufgibt, bekommt für drei Monate 30 Prozent weniger Hartz-IV-Geld.
Weitere Informationen
Wer mehr über Arbeitslosengeld und Hartz IV wissen möchte, der wird bei der Agentur für Arbeit beraten. Im Internet gibt es Informationen auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums, der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Gewerkschaft Verdi.
pie