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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit Hausfrau und werde zum 01.02.2021 in ein Angestelltenverhältnis eintreten. Ich gehe davon aus, dass ich durch die Heirat automatisch Lohnsteuerklasse III zugeordnet wurde. Allerdings arbeitet mein Mann im nicht-europäischen Ausland (er hält sich die meiste Zeit des Jahres dort auf und kommt nur zu Besuch nach Deutschland). Bin ich dahalb einer anderen Steuerklasse zuzuordnen? Wenn ja, welche Steuerklasse habe ich und muss ich dem Finanzamt diesen Umstand mitteilen?
Vorab vielen Dank.
Antwort von Steuerberater Dennis Helmbold
23.01.2021
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Beauftragung. Zu Ihren Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Nach der Heirat erhalten Sie automatisch Steuerklasse 4/4. Auf Antrag beider Ehegatten kann Steuerklasse 3/5 beantragt werden. Der Arbeitgeber erhält monatlich über ein bestimmtes Verfahren die Information des Finanzamtes, welche Steuerklasse für seinen Arbeitnehmer derzeit gilt.
Wenn Ihr Mann im Ausland arbeitet, ist es für Ihn egal, welche Steuerklasse derzeit für Ihn eingetragen ist da der ausländische Arbeitgeber keinen Deutschen Lohnsteuerabzug vornimmt.
Wenn SIe Ihren Wohnsicht in Deutschland haben sind SIe und Ihr Mann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden muss. DIe Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld und wird von der jährlichen Steuerlast abgezogen.
Sie haben die Möglichkeit, zwischen 4/4 (ähnelt der Steuerklasse 1) oder 3/5 zu währen. Wenn Sie nun Steuerklasse 3 wählen, wird wenig Lohnsteuer einbehalten. Es kann zu Nachzahlungen kommen. Bei Steuerklasse 5 und nur einem deutschen Einkommen könnte etwas zu viel Lohnsteuer einbehalten werden. Bei Steuerklasse 4 wird es, bezogen auf Ihr Arbeitslohn und keinen besonderen Umständen, zu keinen Nachzahlung kommen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen
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Sie sind EU-Bürger, haben sich in Deutschland eingelebt und wollen jetzt Ihren Ehegatten nachholen? Lesen Sie hier, was Sie beim Familiennachzug beachten müssen.
- Leben in Deutschland
- Mit der Familie in Deutschland leben
- Ehegattennachzug zu EU-Bürger
Freuen Sie sich auf eine gemeinsame Zeit mit Ihrer Familie in Deutschland. Zwar gelten einige Voraussetzungen für den Familiennachzug. Aber diese werden Sie als internationale Fachkraft sicherlich erfüllen.
Sie sind EU-Bürgerin oder EU-Bürger, leben und arbeiten in Deutschland und möchten Ihren Ehegatten nach Deutschland holen? Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger mit einem Freizügigkeitsrecht, können Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin sowie Ihre Kinder ebenso in Deutschland leben und arbeiten. Ob ihre Familienangehörigen eine spezielle Aufenthaltserlaubnis benötigen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit ab.
Nachziehender Partner ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, EWR
Ist Ihr Ehegatte selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Landes, dann ist der Zuzug nach Deutschland ganz einfach. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden.
Nachziehender Ehegatte ist Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der EU
Wenn Sie EU-/EWR-Bürgerin oder EU-/EWR-Bürger sind und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er oder sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hat der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) einreisen.
Infobox
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Republik Südkorea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die zum Zweck des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, können die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise einholen.
Wie Sie Ihren Ehegatten nach Deutschland holen
Braucht Ihr Ehegatte ein Visum für die Einreise nach Deutschland, muss er oder sie das Visum bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragen. Eine Auflistung aller Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland finden Sie auf der Weltkarte "Beratungs- und Anlaufstellen".
Für die Beantragung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs müssen in der Regel der Reisepass sowie die Nachweise der Eheschließung oder der Verpartnerung erbracht werden. Fragen Sie die für Sie zuständige deutsche Botschaft, welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Da die Bearbeitung einige Zeit dauern kann, machen Sie sich bitte rechtzeitig mit den für den Antrag notwendigen Unterlagen vertraut und stellen Sie frühzeitig den Antrag. Nach der Einreise muss der zugezogene Ehegatte zuerst seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden und danach die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug persönlich beantragen. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogene Ehegatte oder die zugezogene Ehegattin sofort das uneingeschränkte Recht, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen.
Weitere Informationen im Web
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Willkommen auf dem Familienportal
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Worauf Sie beim Familiennachzug achten müssen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ unterstützt Mütter mit Migrationshintergrund beim Jobeinstieg