Unterhalt wenn frau neuen partner hat

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Zählt das Einkommen des neuen (Ehe-)Partners des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens mit?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher zum Beispiel eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.

In zwei Fällen kann es allerdings doch indirekt eine Rolle spielen, dass der neue Partner eigene Einkünfte hat:

1. Wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt, als er eigentlich rechnerisch zahlen müsste, weil er an seine Selbstbehaltsgrenze stößt

Beispiel: Der Ex-Mann verdient netto 1.400 Euro, die Ex-Frau nichts. Der Mann müsste also eigentlich 3/7 x 1.400 Euro = 600 Euro Ehegattenunterhalt zahlen. Dann blieben ihm aber nur noch 800 Euro übrig, und das ist weniger als sein Selbstbehalt von 890 Euro. Es bleiben deshalb nur noch 510 Euro übrig, die er für den Unterhalt zahlen kann. Er zahlt weniger, als er eigentlich zahlen müsste.

Wenn dieser Ex-Mann nun eine Frau heiratet, die selbst ein normales Einkommen hat, dann kann man den Selbstbehalt des Ex-Mannes reduzieren. Da der Selbstbehalt die eigenen notwendigen Le­bens­hal­tungs­kos­ten des Unterhaltspflichtigen sichern soll, diese Le­bens­hal­tungs­kos­ten beim Zusammenleben mit einem neuen Partner aber unter Umständen geringer sind, weil der neue Partner selbst verdient und sich zum Beispiel an der Miete beteiligt, ist in diesem Fall der Selbstbehalt niedriger anzusetzen.

Die Rechtsprechung mindert den Selbstbehalt in diesen Fällen um 25 Prozent, also auf etwa 670 Euro. Für unseren Beispielsfall bedeutet das: der Ehemann hat nur noch einen Selbstbehalt von 670 Euro, kann also jetzt den vollen Unterhalt in Höhe von 600 Euro zahlen.

Der Ex-Mann muss also infolge der Heirat nicht mehr zahlen, als er ohnehin zahlen müsste, es ist ihm aber nun möglich, diesen Betrag, den er ohnehin eigentlich zahlen müsste, auch wirklich zu zahlen.

Diese Herabsetzung des Selbstbehalts kommt aber nur in Betracht, wenn der neue Partner tatsächlich eigene Einkünfte hat. Arbeitet er zum Beispiel nur halbtags, so dürfte nur eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10 bis 15 Prozent in Betracht kommen. Im Einzelnen kommt es auch darauf an, wieviel der neue Partner verdient und wie stark er sich deshalb an den gemeinsamen Le­bens­hal­tungs­kos­ten beteiligt.

2. Wenn der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen hat, der neue Ehepartner aber in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt

Beispiel: die Ex-Ehefrau ist unterhaltspflichtig, kann aber wegen eines kleinen Kindes nicht arbeiten. Der Ehemann verdient weit überdurchschnittlich. In diesem Fall schuldet der Ehemann seiner Frau Taschengeld, welches für die Frau Einkommen ist, das sie für Unterhaltszwecke einsetzen muss. Es versteht sich, dass dieser Fall eine Ausnahme darstellt, der nur in wirklich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vorkommt.

Ein gerichtlich erkämpfter Unterhalt kann bei Vorliegen einer neuen Partnerschaft schnell wieder verwirkt sein. Ein neuer Partner ist per se allerdings noch kein Grund für den Wegfall eines Unterhaltsanspruchs.

Verfestigte Partnerschaft häufigster Grund für Wegfall des Unterhalsanspruchs

Zum 1. August 2008 ist das Unterhaltsrecht reformiert worden. Seitdem ist in § 1579 Nr. 2 BGB die „verfestigte Partnerschaft“ explizit als eigenständiger Verwirkungsgrund genannt. Diesem Gesetz entsprechend kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Dieser Verwirkungsgrund existierte bereits in der Rechtsprechung nach altem Recht (i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

Mit der Reform ist die damalige Rechtsprechung zur eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft als Verwirkungsgrund quasi zusammengefasst und in ein Gesetz gegossen worden. Eine verfestigte Partnerschaft stellt in der Praxis den häufigsten Grund für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dar. Allerdings regelt das Gesetz nicht, ab wann eine Lebensgemeinschaft als verfestigt zu betrachten ist. Daher ist die Beurteilung, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht, immer auch eine Einzelfallentscheidung.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird bei einem Zusammenleben in einer Unterhaltsgemeinschaft oder bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen. Eine Unterhaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte dauerhaft in einer festen sozialen Beziehung mit dem neuen Partner zusammenlebt und gemeinschaftlich wirtschaftet. Darüber hinaus liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn bei der neuen Partnerschaft von einem auf Dauer angelegten Verhältnis auszugehen ist, das an die Stelle der Ehe getreten ist. Eine reine Freundschaft oder rein sexuelle Beziehung ist entsprechend keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Durch die laufende Rechtsprechung haben sich objektive und von außen sichtbare Faktoren wie

– das Führen eines gemeinsamen Haushaltes,
– das Erscheinungsbild bzw. gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit (u a. Besuch von Familienfeiern),
– größere gemeinsame Investitionen (u. a. Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung) sowie
– die Dauer der neuen Partnerschaft

für die Beurteilung herauskristallisiert. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Intimität der Beziehung (sexuell oder platonisch) sowie die Perspektive einer Eheschließung spielen keine Rolle. So kann ein Unterhaltsanspruch auch als verwirkt gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Person lebt, die beispielsweise Sozialhilfe erhält.

Gemeinsame Wohnung eindeutiger Hinweis für eine verfestigte Lebensgemeinschaft

Das Gesetz nennt keine Mindestdauer, ab wann eine neue Partnerschaft als verfestigt zu gelten hat. Innerhalb der ständigen Rechtsprechung wird generell ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Partnerschaft ausgegangen. Vor dem Gesetzgeber können aber auch kürzer dauernde Partnerschaften als verfestigt gelten. So ist das dauerhafte Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft rechtlich der wichtigste Härtegrund, da dadurch die neue Beziehung eindeutig von einer Freundschaft abgrenzbar ist.

Mieten die neuen Partner eine neue Wohnung an und teilen die Kosten für diese Wohnung, lässt sich nach deutscher Rechtsprechung daraus schließen, dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist und somit als hinreichend verfestigt zu gelten hat – und das unabhängig von der Dauer der Partnerschaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2010, 7 UF 91/09). Im Falle eines gemeinsamen Haushalts, insbesondere bei einem Zusammenzug in eine neue Wohnung, genügt entsprechend bereits eine kurze Dauer der Beziehung für die Verwirkung eines Unterhalsanspruchs. Gleiches gilt prinzipiell bei einer gemeinsamen Investition wie dem Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung.

Auch bei getrennten Wohnungen kann der Unterhaltsanspruch wegfallen

Gemäß einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.09.2008, 2 UF 21/08) kann auch dann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn sich die neuen Partner keinen gemeinsamen Haushalt teilen. Dies gilt zum einen dann, wenn eine Unterhaltsgemeinschaft vorliegt. In einer Unterhaltsgemeinschaft wirtschaften die neuen Partner gemeinschaftlich und üben faktisch eine eheähnliche Solidarität aus.

Dabei muss der neue Partner leistungsfähig sein, d.h. finanziell an die Stelle des Ex-Partners treten können – andernfalls ist die Beziehung nicht als Unterhaltsgemeinschaft anzusehen. Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners ist hinsichtlich einer uneingeschränkten Fortzahlung des Unterhalts zum anderen entscheidend, ob die neuen Partner ihre jeweiligen Lebensverhältnisse soweit aneinander angepasst haben, dass sie sich gegenseitig helfen und unterstützen.

Für den Unterhaltsverpflichteten ist dies unbillig (d.h. ungerecht), da ein neuer Partner seinen früheren Platz eingenommen hat. Entscheidend ist hier insbesondere das Erscheinungsbild der neuen Partnerschaft in der Öffentlichkeit, das weitere Unterhaltszahlungen für den Unterhaltsgläubiger unzumutbar macht.

Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit wird immer wichtiger

Das öffentliche Erscheinungsbild der neuen Partnerschaft erhält innerhalb der Rechtsprechung eine immer größere Bedeutung. Teilt sich das Paar keine gemeinsame Wohnung, rücken insbesondere folgende Fragen in den Vordergrund:

– Gibt es eine gemeinsame Freizeitgestaltung?
– Tritt das Paar auf Familienfeiern als solches auf?
– Verbringt das Paar Feiertage wie Weihnachten oder Ostern gemeinsam?
– Berücksichtigt sich das Paar gegenseitig im Testament?
– Tritt das Paar bei Erkrankungen füreinander ein?
– Verbringt das Paar gemeinsame Urlaube?

Hierbei müssen die genannten Kriterien bereits über einen längeren Zeitraum zutreffen, damit das Gericht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgehen kann. Darüber hinaus liegt die Beweislast beim Unterhaltspflichtigen. Derjenige, der Unterhalt zahlt, muss also nachweisen, dass der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dazu ist dieser häufig auf die Aussagen der Verwandtschaft (v. a. des Unterhaltsberechtigten) angewiesen. Das erweist sich oftmals als schwierig und kann für zusätzliches Konfliktpotenzial sorgen.

Kann ein verwirkter Unterhaltsanspruch wieder aufleben?

Ein verwirkter Unterhaltsanspruch kann nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder betreut. Hierzu bedarf es allerdings einer sogenannten Zumutbarkeitsprüfung, die sämtliche Umstände berücksichtigt und prüft, ob eine erneute Unterhaltsverpflichtung eine zumutbare Belastung für den Unterhaltsgläubiger darstellt.

Maßgebend ist hier der Zeitfaktor: die Dauer der Ehe sowie die Dauer des Zeitraums, in dem kein Unterhalt gezahlt werden musste. Je länger der Zeitraum ist, indem keine Unterhaltspflicht bestand, desto unwahrscheinlicher ist ein Wiederaufleben dieses Anspruchs.

Gilt die Verwirkung auch für den Trennungsunterhalt?

Vielen stellt sich die Frage, ob sich eine Verwirkung auch auf den Trennungsunterhalt beziehen kann. Trennungsunterhalt wird unter bestimmten Umständen in der Trennungsphase bis zur Scheidung gezahlt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass hier die gleichen Kriterien zum Tragen kommen wie bei einem nachehelichen Unterhaltsanspruch. Das heißt: Liegt eine verfestigte Partnerschaft vor, fällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg.

Fazit

Die laufende Rechtsprechung ist in Bezug auf die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft zum Teil sehr uneinheitlich, wenngleich nicht mehr so streng wie noch vor ein paar Jahren. In der Praxis ist noch kein einheitliches, anwendbares Muster erkennbar. Es existieren fast ausschließlich Einzelfallentscheidungen. Daher sollten sich Unterhaltsberechtigte insbesondere im Vorfeld eines Zusammenzugs mit einem neuen Partner über die damit einhergehenden Risiken bewusst sein und eventuell eine professionelle Meinung hinzuziehen.

Ein voreiliger Umzug kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Unterhaltsverpflichtete sollten dagegen bei Zusammenzug ihres unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners eine Abänderung oder Verwirkung der Unterhaltspflicht beantragen. Problematisch ist allerdings, dass die Beweislast beim Unterhaltsgläubiger liegt. Einfach ist dies bei einer gemeinsamen Wohnung des neuen Paares oder regelmäßigen gemeinsamen Urlauben und Besuchen von Familienfeiern.

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Wird mein Neue Partner beim Unterhalt mit angerechnet?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet.

Wer zahlt Unterhalt wenn man neu heiratet?

Wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, geht die Unterhaltspflicht von dem Ex-Ehegatten auf den neuen über. Der ehemalige Unterhaltspflichtige muss dann regelmäßig keinen Unterhalt mehr an seinen ehemaligen Lebenspartner zahlen.

Wie lange nachehelicher Unterhalt neuer Partner?

Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusammenzieht, ist es nachvollziehbar, dass der Unterhaltsverpflichtete keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicherweise entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn es eine neue „verfestigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt.

Was passiert wenn Unterhaltspflichtiger heiratet?

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. Das bedeutet: Der Ehegatte hat bei Wiederheirat nach der Scheidung auf Unterhalt keinen Anspruch mehr, wenn eine neue Ehe eingegangen bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird.

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