Sehr geehrte Fragestellerin, Zunächst einmal bedauere ich den Schlaganfall Ihrer Mutter. Das Mietverhältnis sollte unter Hinweis auf den vorgenannten Sofern
Ihre Mutter aufgrund Ihrer derzeitigen gesundheitlichen In diesem Fall(=mangelnde Handlungsfähigkeit der Mutter) kann nur durch den Amtsbetreuer wirksam gekündigt werden. Sie
haften als Tochter für etwaige Mietrückstände nicht. Wird die Mietwohnung von Dritten geräumt,so entstehen Kosten, Damit würden sich die Aussichten einer einvernehmlichen
Gesundheitszustand Ihrer Mutter fristlos,d.h.mit Sofortwirkung,
gekündigt werden.
Darüberhinaus sollte in dem wie vorwerwähnt zu formulierenden
Kündigungsschreiben auch stehen,dass die Mieterin vorsichts-
halber und zusätzlich auch mit der von Ihnen erwähnten 3-Monats-
Frist kündigt.
Sodann gehört in ein solches Kündigungsschreiben,dass man dem
Vermieter unabhhängig von den ausgesprochenen Kündigungen(s.o.) und unter Hinweis auf die finanzielle Situation Ihrer Mutter (=
Rente wird für das Heim benötigt und reicht nicht einmal))vorschlägt,das Mietverhältnis
einvernehmlich so schnell wie möglich aufzuheben.
Hierdurch würde der Vermieter in die Lage versetzt,die Wohnung
zügig -und evtl.zu einer attraktiveren Miete als bisher-weiterzuvermieten.
Situation nicht mehr handlungsfähig (=Kündigung)sein sollte,
braucht sie für die o.angesprochenen Kündigungen einen
sogenannten (vom Gericht zu bestellenden) Amtsbetreuer,wobei
Sie als Tochter dieses Amt auf Antrag beim örtlich zuständigen Gericht voraussichtlich selbst übernehmen können.
Dasselbe gilt hier im etwaigen Nachlassfall schon deswegen,
weil eine Erbschaft ausgeschlagen würde.
für die Ihre Mutter(nicht Sie als Tochter)- haftet.Letztendlich müsste aber auch insoweit das Sozialamt wirtschaftlich einspringen,da das Einkommen Ihrer Mutter nicht reicht.
Sofern das im Mietobjekt derzeit noch befindliche Inventar von
Ihrer Mutter nicht
mehr benötigt wird,rate ich dazu ,dieses
mit tatkräftiger Unterstützung von Freunden /Bekannten z.B.
über den regionalen Sperrmüll zu entsorgen.
Mietaufhebung mit dem Vermieter voraussichtlich erhöhen.
Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2006 | 21:31
sorry, das ich heute erst die nachfrage stelle, aber leider war ich wegen meiner krankheit
verhindert an den pc zu gehen.
vielen dank für ihre erste antwort.
nachfrage
ich habe gehört, das man wenn das sozialamt geldleistungen übrnimmt die wohnung nicht einfach räumen kann. da das sozialamt nach dem inventar mich befragt und ich dann rede und antwort stehen muss. ich möchte nichts falsch machen !! ich habe mit aller kraft meiner mutti ein neues heim hergerichtet aber ich kann aus gesundheitlichen gründen keine anderen verpflichtungen übernehmen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2006 | 20:57
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Sozialamtwürde allenfalls äußerst wertvolles Inventar
interessieren,.soweit man dies einnahmenserhöhend für Ihre
Mutter(wegen der Heimkosten) verkäufen könnte .
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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vielen dank für die ausführliche und verständliche beantwortung.
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004 Ort: Betreuungsb�ro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke Beitr�ge: 8,003 | Moin Orlando Hat Dein Betreuter vor dem Umzug ins Heim auch schon Sozialhilfe bezogen, oder ist er erst durch die heimaufnahme zum Sozialhilfeempf�nger geworden? Ziemlich egal wie, er hat ja wg. der K�ndigungsfristen sowieso noch Miete zu zahlen. D.h. wg. der Miete und der R�umungs-/Renovierungskosten einen
Antrag beim Sozialamt stellen. Und dann ist es wie im richtigen Leben: Entweder: Oder: Du hast mit dem Antrag und dem Angebot zumindest alles versucht, wozu Du verpflichtet bist. MfG Imre __________________ |
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