Ist ein Erblasser verheiratet und hinterlässt keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gesetzliche Erben von Verheirateten sind der Ehepartner und die Kinder. Die Eltern sind nicht erbberechtigt. In einem Testament oder Erbvertrag können neben den pflichtteilsberechtigten Verwandten nahestehende Menschen oder Institutionen bedacht werden.
Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Beitrag empfehlenPubliziert am
18. Oktober 2021
Stirbt ein Verheirateter mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht sein gesamter Nachlass an seinen Ehepartner und die Nachkommen. Die Erbquoten hängen vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl der Kinder ab. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt.
Bei Verheirateten ohne Kinder ist nicht nur der Ehepartner erbberechtigt, sondern auch die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers. Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig Kontakt bestand.
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Ehepartner, Kinder und Eltern haben Pflichtteilsansprüche
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. Dabei müssten die Pflichtteile des Ehepartners, der Kinder und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Eltern haben jedoch nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hat.
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Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Ehepaar zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. Ist ein Ehepaar kinderlos, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern.
Wer unbedingt ein Testament braucht
Mit einem Testament besteht die Möglichkeit, den Nachlass abweichend von den gesetzlichen Erbquoten aufzuteilen. So kann man dem Ehepartner den gesamten Nachlass zukommen lassen oder auch weiteren Personen, zum Beispiel Enkeln, Patenkindern oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen oder Vereine) bedenken.
Eine testamentarische Regelung ist bei kinderlosen Ehepaaren von Bedeutung, da sich die Ehepaare gegenseitig als Erben einsetzen können. Damit können Eltern oder – falls die Eltern nicht mehr leben - Geschwister und deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
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