In welcher Zeit dürfen Jäger schießen?

Kaum ein Gasthaus, das keine Wildgerichte auf der Speisekarte hat. Ob Hase, Hirsch, Reh, Wildente oder Wildschwein – Wildgerichte haben Saison!

Wildfleisch hat durchaus Vorteile gegenüber Schweinefleisch, Rindfleisch und Hühnerfleisch – welche das sind, lesen Sie hier. Bevor das Wild jedoch auf den Teller kommt, muss es bejagt werden.

In diesem Artikel erfahren Sie,

welches Wild vom Jäger zu welcher Zeit erlegt werden darf:

Das Wichtigste vorweg: es darf nicht das ganze Jahr über Jagd auf dasselbe Wild gemacht werden. Vielmehr sind die gesetzlich verordneten Jagd- und Schonzeiten ausschlaggebend für die Abschüsse.

Während seiner Schonzeit darf das Wild weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Der Anfangs- und Schlusstag wird in die Schonzeit eingerechnet. Aufgrund des österreichischem Jagdrechts ist das Jagdjahr nicht in jedem Bundesland gleich geregelt – mehr dazu lesen Sie hier.

Auch die Jagd- und Schonzeiten variieren je nach Bundesland:

  • Erstens ist nicht jedes Wild in jedem Bundesland jagdbar,
  • zweitens ist nicht in jedem Bundesland dasselbe Wild zur selben Zeit jagdbar.

Um einen Überblick über die über 100 Arten des jagdbaren Wildes in Österreich zu bieten, haben wir die diversen Wildarten nach ihren Jagdzeiten in den neun Bundesländern zusammengefasst (kein Anspruch auf Richtigkeit und Gewähr).

Tabelle_Jagdzeiten_Bundesländer

 

Darf Wildbret unabhängig von der Jagdsaison angeboten werden?

Dazu besagt z. B. das Wiener Jagdgesetz in § 71:

„(1) Zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf in Schonung befindliches Wild mit der im Abs. 2 folgenden Ausnahme im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden. (2) Wildbret des Haarwildes und des Federwildes der Arten Stockente, Rebhuhn, Fasan sowie Ringeltaube, das während der Schusszeit oder innerhalb zwei Wochen nachher in unter behördlicher Aufsicht stehende Kühlanlagen gebracht worden ist, kann von dort aus auch nach Ablauf der vorerwähnten Frist in den Verkehr gebracht werden. Die näheren Vorschriften hier für werden durch Verordnung erlassen.“

Jagdausübung mit Schusswaffen ist nicht nur mit Gefahr verbunden, sondern kann auch mit anderen Rechtsgütern und schutzwürdigen Interessen Dritter kollidieren. Neben Nutztieren gilt dies vor allem auch rund um Unterkünfte von Flüchtlingen.

 

Dass bei jeder Schussabgabe die Gefährdung von Menschen oder Beschädigung von Sachen ausgeschlossen sein muss, folgt aus § 20 Abs. 1 BJG sowie aus § 3 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd (VSG 4.4) und gehört im Übrigen zu den Grundprinzipien ordnungsgemäßer Jagdausübung. Danach dürfen Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geaden sein. Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein.

 

Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein. Schießen darf man eben erst, wenn man sich vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Wer als Jäger gegen diese strengen Grundsätze verstößt, läuft Gefahr, sich dem Vorwurf der unvorsichtigen oder unsachgemäßen Waffenhandhabung auszusetzen – und zwar selbst wenn es nicht zu einem konkreten Schaden kommt, die Sache also noch einmal glimpflich abläuft. Häufig noch zu wenig beachtet wird von vielen Jägern die Wirkung, die von allein mit der Schussabgabe verbundenen Knallgeräuschen ausgeht. Großkalibrige Kugel- und Schrotschüsse sind weit und deutlich vernehmbar, je nach Windrichtung über mehrere Kilometer.

 

Bei einer Schussentfernung von weniger als 200m kann es bei Menschen und Tieren unter Umständen sogar zu erheblichen Schreck- und Panikreaktionen kommen. Spaziergänger müssen im Regelfall damit rechnen, dass es im Wald plötzlich einmal knallt. Wie der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Hamm erst kürzlich entschieden, gehört einzelner Schussknall im Rahmen der Jagdausübung zu „waldtypischen Geräuschen,“ auf die sich Waldbesucher, Spaziergänger oder Reiter einzustellen haben.

 

Dennoch sollte eine Schussabgabe unterbleiben, wenn der Aufenthalt von Menschen in unmittelbarer Nähe des Jagdbetriebs erkennbar ist. Kritisch ist auch die Schussgabe in Siedlungs- und Bebauungsnähe. Unter dem Gesichtspunkt der Lärmemmission gewinnt die Anwohnerverträglichkeit der Jagd besondere Bedeutung. Grundsätzlich ist auch in unmittelbarer Siedlungsnähe Jagdausübung mit Schusswaffen rechtlich zulässig. Allerdings sollte sich jeder Jäger genau überlegen, ob in diesem sensiblen Bereich eine Jagdausübung tatsächlich sinnvoll und konkret notwendig ist. Besonders zu nachtschlafender Zeit (22 bis 6 Uhr) erscheint die Schussabgabe in der Nähe von Wohngebäuden problematisch, will man die Akzeptanz der Jagd bei der nicht jagenden Bevölkerung nicht gefährden. Soll in unmittelbarer Siedlungsnähe eine Treib oder Drückjagd stattfinden, ist dringend anzuraten, die Anwohner schon im Vorfeld über den geplanten Termin zu informieren.

 

Besondere Sensibilität rund um Flüchtlingsunterkünfte gefragt

Ganz besondere Sensibilität ist aktuell bei der Jagdausübung in der Nähe von Flüchtlingsheimen geboten – unter Bewohnern kam es dort in jüngster Vergangenheit in Einzelfällen bereits zu heftigen Panikreaktionen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass zahlreiche Flüchtlinge aus Bürgerkriegsregionen stammen, erheblich traumatisiert sind und deshalb mit Schussgeräuschen Lebensgefahr in Verbindung bringen. In derartigen Fällen sollte man sich als der Leiter einer Gesellschaftsjagd sorgfältig überlegen, ob die Bejagung in diesem Bereich überhaupt notwendig ist. Auf jeden Fall sollte man aber dafür sorgen, dass die Heimleitung vorher über das geplante Jagdgeschehen informiert wird, damit Heimbewohner entsprechend aufgeklärt und so etwaige Panikreaktionen vermieden werden können.

 


Auch an Nutztiere denken

Auch viele Haus- und Nutztiere reagieren auf Schussgeräusche sehr sensibel. Mastschweine und Geflügel, v. a. Hühner und Puten, werden im Rahmen moderner Massentierhaltung heute vielfach in riesigen Ställen gehalten. Dort kann es infolge der Schreckreaktion einzelner Tiere zu Kettenreaktionen und tödlicher Massenpanik kommen. Deshalb sollten Schüsse in der Nähe größerer Stallanlagen tunlichst unterbleiben. Vorsicht ist auch im Umfeld von Reitställen und -hallen geboten – dort sollte man die Betreiber über bevorstehende Jagdtermine „nachweisbar“ (möglichst schriftlich oder in Gegenwart von Zeugen) informieren.

 

Pferde im Jagdbezirk sind ohnehin ein „heißes Eisen“, da sie zumeist besonders schussscheu sind. Deshalb sollte man es sich in der Nähe von Pferden dreimal überlegen, bevor man schießt. Welcher Sicherheitsabstand mit Blick auf Lärmschutz bei der Schussabgabe in der Nähe von Pferden einzuhalten ist, hängt stark vom Einzelfall, besonders von den örtlichen Verhältnissen ab und wird von den Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt. Ein Mindestabstand von 100, besser 200 m, sollte allemal beachtet werden. Auf jeden Fall fordern die Gerichte von Veranstaltern einer Gesellschaftsjagd die vorherige Benachrichtigung der Pferdehalter über den Termin, damit die Tiere am Jagdtag in den Stall geholt werden können. Konnte die Benachrichtigung (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgen, müssen notfalls Bereiche, in denen sich Pferde aufhalten, vom Jagdgeschehen ausgenommen werden!

 

Auch Kühe und Rinder können durch Schussgeräusche in Panik geraten – wie vor wenigen Jahren beim Einzelansitz von drei Krähenjägern im Münsterland: Rund 20 Schrotschüsse versetzten eine Kuhherde in 200 m Entfernung auf einer Weide derart in Angst und Schrecken, dass sie den stabilen Stacheldrahtzaun durchbrach und in wilder Flucht die Bahngleise einer 1,5 km entfernt liegenden IC-Strecke überquerte – die Kollision mit dem herannahenden Schnellzug kostete drei Kühe das Leben und ließ den Zug aus den Gleisen springen! Nur durch ein Wunder blieben alle Fahrgäste unverletzt. Dennoch war der materielle Schaden, für den letztlich die Jagdhaftpflichtversicherung der Krähenjäger einzustehen hatte, natürlich gewaltig. Als Fazit bleibt deshalb festzuhalten, dass man bei der Schussabgabe im Jagdbetrieb eben nicht nur auf sicheren Kugelfang achten, sondern auch die Wirkungen des Knalls in seiner jeweiligen Umgebung im Auge haben muss.

Wann jagt man Uhrzeit?

Die Stunde vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden danach sollten wir draußen sein. Abends beginnen die besten Aussichten, einen Bock zu erlegen, um 19.00 Uhr und enden grob um 21.00 Uhr. Spätestens aber um 21.30 Uhr fehlt zum Ansprechen das Licht.

Wann ist die beste Zeit um Wildschweine zu jagen?

Winterzeit ist Sauenzeit In einer klaren Winternacht kann man dann auch ohne Vollmond nachts auf die Jagd gehen und genug erkennen. Außerdem gibt es im Winter weniger Deckung für die Schwarzkittel, da die Felder abgeerntet wurden. Dies bietet bessere Sicht auf brechende Schweine.

Wann beginnt die Jagdsaison in Deutschland?

§ 1 (Fn 2) Jagdzeiten.

Wann dürfen Jäger jagen Bayern?

Jagdzeit. Die Jagdzeit beginnt am 1. August und endet am 15. Dezember.

Wann ist Jagdzeit in Bayern?

Tierart
Jagdzeit
Rehwild (Schmalrehe)
01.05.-15.01.
Rehwild (Ricken)
01.09.-15.01.
Rehwild (Böcke)
01.05.-15.10.
Gamswild
01.08.-15.12.
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