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Die drei wesentlichen Akteure im Gesetzgebungsprozess der EU sind zum einen das Europäische Parlament (EP), die direkt gewählte Volksvertretung aller BürgerInnen der EU-Mitgliedstaaten, zum anderen der Rat der Europäischen Union, auch als Ministerrat bekannt, in dem alle Mitgliedstaaten durch je einen Minister/eine Ministerin vertreten sind, und schließlich die Europäische Kommission.
Nur die Kommission kann Vorschläge für EU-Rechtsetzung machen
Die Gesetzgebung auf europäischer Ebene erfolgt anders als in den Mitgliedstaaten der EU, da das Europäische Parlament kein Recht auf Gesetzesinitiative hat. Dieses Recht kommt grundsätzlich nur der EU-Kommission zu. Sie schlägt neue Rechtsvorschriften vor, die zunächst in den sachlich zuständigen Generaldirektionen ausgearbeitet werden. Das Europäische Parlament und der Rat der EU können die Kommission auffordern, einen bestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Eine solche Aufforderung an die Kommission kann nun auch von UnionsbürgerInnen im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative erfolgen. Beschlossen werden die Gesetzesvorschläge dann von EP und Rat, wobei die Vorlagen meist umfangreiche Änderungen erfahren. Die Kooperation von EP und Rat im Entscheidungsprozess unterliegt, je nach Materie, verschiedenen Verfahren. Die Mitwirkungs- und Mitentscheidungskompetenzen des EP wurden in den letzten Jahren jedoch stark ausgeweitet, insbesondere auch durch den
Das "ordentliche Gesetzgebungsverfahren"
Für die meisten Materien gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber im Mitentscheidungsverfahren gemeinsam über einen Vorschlag beschließen. Im Rat gilt dabei die qualifizierte Mehrheit. Auch in den besonderen Gesetzgebungsverfahren, die in den einzelnen Bestimmungen definiert sind, beschließen Parlament und Rat gemeinsam.
Die Rolle der RegierungsvertreterInnen
Eine zentrale Rolle kommt aber noch immer dem Rat der EU, und damit den VertreterInnen der Regierungen der Mitgliedstaaten, zu. Die FachministerInnen der Mitgliedstaaten im Rat treffen somit wesentliche Entscheidungen für die gesamte Europäische Union. Für die meisten Materien ist ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit notwendig, einige unterliegen noch immer dem Einstimmigkeitsprinzip (etwa Änderung der Verträge, Finanzrahmen, Steuern, Bewirtschaftung der Wasserressourcen etc.), andere der einfachen Mehrheit. Vorbereitet werden die Beratungen des Rats vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV), der aus den BotschafterInnen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union ("Ständige VertreterInnen") besteht.
EU-Recht: Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse
Verbindliche Rechtsakte können nur noch in Form von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen angenommen werden. Beschließen EP und Rat eine Verordnung, so gilt diese unmittelbar und verbindlich. In den nationalen Parlamenten müssen keine eigenen Gesetzesbeschlüsse dazu gefasst werden. Handelt es sich dabei um eine Richtlinie, so haben die nationalen Parlamente diesen gesetzlichen Rahmen durch ein eigenes innerstaatliches Gesetz umzusetzen.
Mitwirkung der nationalen Parlamente
Da es auf EU-Ebene keine vollständige Gewaltenteilung – Gesetzgebung durch das Parlament, Ausführung durch die Regierung (Verwaltung) – gibt, hat jeder Mitgliedstaat eigene Verfahren zur Mitwirkung der jeweiligen nationalen Parlamente geschaffen. Das ermöglicht den nationalen Parlamenten in unterschiedlicher Ausprägung, die Gesetzgebungstätigkeit der einzelnen Regierungsmitglieder auf EU-Ebene zu kontrollieren und zu beeinflussen.