Beim Besuch von Friseur, Barber-Shop, Kosmetikstudio oder Fußpflege müssen Sie möglicherweise einige
Vorsichtsmaßnahmen befolgen. Für die Betreiber:innen und Mitarbeiter:innen gibt es Regelungen zur Hygieneeinhaltung, für die Kundschaft greift das Hausrecht. Das Wichtigste in Kürze:
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Keine 3G-Regel mehr für körpernahe Dienstleistungen
Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW (abrufbar auf www.land.nrw/corona) enthält keine Vorschriften mehr für das Betreten von Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und andere Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen. Es wird in §2 lediglich an jede Person appelliert, "sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt". Das heißt: Abstand halten (soweit möglich), Händewaschen, Maske tragen.
Maskenpflicht per Hausrecht
Wer als Kundin oder Kunde eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss keine Maske mehr tragen. Für sie gilt die Coronaschutzverordnung vom 29.09.2022 des Landes NRW. Friseursalons, Kosmetik- und Tattoostudios etc. dürfen im Rahmen ihres Hausrechts selbst festlegen, dass auch ihre Kundschaft eine Maske tragen muss, um bedient zu werden.
Für Personal gilt dagegen die bundesweite Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022. Überall dort, wo der Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, keine Abtrennung vorhanden ist oder eine schlechte Lüftungssituation besteht, sollten Beschäftigte in Friseursalons, Barbershops, Kosmetik- und Nagelstudios Fußpflege mindestens einen
Mund-Nasen-Schutz, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen.