Arzthaftung mvz wer ist richtiger beklagter

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BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 217/20

Verkehrsverständnis bei Werbung mit „Kinderzahnarztpraxis“

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe “Kinderzahnarztpraxis” erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 5/21

Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe “Kinderzahnärztin” 

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe “Kinderzahnärztin” in Verbindung mit der Bezeichnung “Kieferorthopädin” erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

Quelle → VOLLTEXT / BGH / 07.04.2022 / I ZR 5/21

SG Marburg, Gerichtsbescheid 30.03.22, S 12 KA 226/21

Ein Facharzt für Humangenetik, der in vier aufeinanderfolgenden Quartalen (hier: Quartale IV/19 bis III/20) nach Zulassung lediglich ein bis zehn Fälle abrechnet und in den drei Folgequartalen keinen einzigen Fall, füllt von Anfang an seinen halben Versorgungsauftrag nicht aus, weshalb ihm die Zulassung wegen Nichtausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt nie beabsichtigt hat, den hälftigen Versorgungsauftrag tatsächlich auszufüllen, oder lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben.

LG Regensburg, Urteil v. 22.02.2022 – 23 S 63/21

Wahlleistungsvereinbarung: Oberärztin/-arzt darf Chefärztin/-arzt vertreten

Quelle → VOLLTEXT / LG REGENSBURG

SG Marburg, Urteil vom 19.01.2022, S 17 KA 346/19

Ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin darf nach Beendigung der Anstellung übergangsweise sich selbst auf dem vakant gewordenen Arztsitz vertreten.

Quelle → VOLLTEXT / SG MARBURG / 19.01.2022 / S 17 KA 346/19

OLG Bremen, Urteil vom 25.11.2021, 5 U 63/20

Eine Operations-Einwilligung erfordert Bedenkzeit

Da nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB die Aufklärung über die Risiken einer Operation so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, ist eine Einwilligung, die durch Unterzeichnung des Aufklärungsformulars unmittelbar nach dem Ende des Aufklärungsgesprächs erfolgt, im Regelfall unwirksam, weil dieser zeitliche Ablauf dem Patienten nicht die Möglichkeit eröffnet, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs so zu verarbeiten, dass er sich wohlüberlegt entscheiden kann (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2019 – I-5 U 29/17).

Die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Patienten durch die spätere stationäre Aufnahme ins Krankenhaus wird regelmäßig daran scheitern, dass einerseits dem Patienten das für die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein fehlen wird und andererseits das Krankenhaus dem Verhalten des Patienten keinen Erklärungswert beimessen wird, solange beiden das Bewusstsein der Unwirksamkeit der Einwilligung fehlt.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2022, 6 U 51/21

Kein Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 9 GOZ bei Anpreisung eines Gewinnanteils für Leistungen eines Praxislabors (CEREC)

Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für zahntechnische Leistungen eines vom Zahnarzt selbst betriebenen Praxislabors wird durch § 9 GOZ nicht ausgeschlossen. Eine Werbung für ein System zur Restauration von Zahndefekten mit Gewinnmarge kann daher keine Fehlvorstellung beim angesprochenen Verkehr erzeugen.

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – VIII ZR 362/19

Der „Verkauf eines Patientenstamms“ ist – anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen – rechtlich nicht möglich.

Aus den Gründen:

Die Parteien haben … mit dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag über den Patientenstamm der Beklagten gegen das standesrechtliche Verbot entgeltlicher Zuweisungen gemäß § 8 Abs. 5 der Berufsordnung (gemeint ist hier die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte vom 18. Januar 2006 in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung) verstoßen; der Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot führt zu der vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommenen Nichtigkeit der gesamten (§ 139 BGB) vertraglichen Vereinbarung der Parteien nach § 134 BGB …

Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

OLG Dresden, Urteil vom 02.11.2021 – 4 U 1646/21

Suizid nach Psychiatrie-Entlassung – (hier) kein Behandlungsfehler

Bei suizidgefährdeten Patienten kann auch die Inkaufnahme des Risikos einer Selbstschädigung therapeutisch geboten sein. Dass der Patient Suizidgedanken äußert, erlaubt daher für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler, wenn er im Anschluss hieran einen Suizidversuch unternimmt.

Quelle → VOLLTEXT unter JUSTIZ SACHSEN / dort 4 U 1646/21 eingeben

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2021 – 3 U 148/20

Heilmittelwerbung unzulässig – Krankschreibung ohne Arztbesuch

Eine Werbung für eine Krankschreibung, die nach Ausfüllen eines Online-Formulars erstellt wird und nicht auf persönlicher Wahrnehmung des Arztes oder eigener Untersuchung beruht, verstößt gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen.

Quelle → Beck-Verlag / beck-online / LSK 2021, 34151

BSG, Urteile vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R // B 12 R 9/20 R // B 12 R 10/20 R // B 12 R 1/21 R

Sozialversicherungspflicht – Sozialversicherungsfreiheit

                Hier exemplarisch → B 12 R 9/20 R

Rettungsdienst – Notarzt – Honorarvereinbarung

Ein Arzt / eine Ärztin, der / die neben seiner / ihrer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung in einem Klinikum aufgrund einer Honorarvereinbarung als Notarzt / Notärztin im Rettungsdienst tätig ist, wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

                Hier exemplarisch → B 12 R 1/21 R

Vertretertätigkeit einer Klinikärztin in einer BAG

Vertretungstätigkeit in Vertragsarztpraxis ist sozialversicherungspflichtige Beschäftigung!

Die Beurteilung richtet sich nach den zu Fall 1) – B 12 KR 29/19 R – dargestellten Maßstäben. Die Ärztin war insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis war sie in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran nichts. Der Eingliederung in einen fremden “Arztbetrieb” kann es zwar entgegenstehen, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das war hier aber nicht der Fall. Die Klägerin zu 2. hat lediglich die ärztlichen Leistungen vertretungsweise erbracht und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis geleistet. Ob mit der gewählten Ausgestaltung der ärztlichen Vertretung berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wird, ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung unerheblich.

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2021, 4 U 1388/20

Aufklärungsroutine vermag die fehlende Erinnerung des Arztes an ein konkretes Aufklärungsgespräch zu ersetzen

Der vom Arzt zu führende Beweis für ein ausreichendes Aufklärungsgespräch erfordert nicht dessen konkrete Erinnerung. Er kann auch durch den Nachweis einer “ständigen Übung” geführt werden, wenn die Angaben des Arztes hierzu schlüssig sind und durch die
Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021, L 7 KA 13/19

Honorarrückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung bei Missbrauch der Kooperationsform einer vertragsärztlichen Praxisgemeinschaft

1. Ein Honorarbescheid ist nach § 106a Abs. 2 S. 1 SGB 5 zu berichtigen, wenn von dem betroffenen Vertragsarzt die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft missbräuchlich genutzt worden ist. Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen ist eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn eine Patientenidentität von mehr als 20 Prozent bei versorgungsidentischen Vertragsarztpraxen vorliegt.

2. Auf Verschulden des betroffenen Vertragsarztes kommt es dabei nicht an. Die Höhe der Honorarrückforderung kann im Wege der Schätzung ermittelt werden.

3. Bestandteil der Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist die Plausibilitätsprüfung.

4. Sowohl eine grob fahrlässig unrichtig abgegebene Abrechnungs-Sammelerklärung als auch der Fall einer nur pro forma bestehenden Kooperationsform gestatten die Schätzung (BSG Urteil vom 19. 8. 2015, B 6 KA 36/14 R).

Quelle → VOLLTEXT unter Angabe des Aktenzeichens L 7 KA 13/19

Sammelerklärung und Bereitschaftsdienst / Honorarrückforderung und Plausibilitätsprüfung

Mit der Sammelerklärung wird erklärt, alle Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Die Abrechnung von Leistungen an Tagen, an denen keine Tätigkeit vorliegt, erfüllt den objektiven Betrugstatbestand. Es steht nicht im Belieben eines Vertragsarztes, Leistungen abzurechnen und ggf. dann die Absetzung dieser Leistungen hinzunehmen. Es handelt sich nicht um Fälle einer Verkennung der Leistungslegende oder um Zweifel bei der Auslegung von Abrechnungsnormen, sondern um eine von vornherein und vollständig falsche Abrechnung.

Es gibt keinerlei Grund, insb. nicht im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung, Versichertenkarten vor oder unabhängig von einer konkret anstehenden Behandlung einzulesen.

SG Schwerin, Beschluss vom 01.12.2020, S 3 KA 36/20 ER

Sitzungen des Zulassungsausschusses im Nachbesetzungsverfahren sind ohne die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens nicht als Videokonferenz durchführbar.

     und (grundsätzlich ebenso)

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 17.03.2021, S 12 KA 268/20

Sitzungen des Berufungsausschusses sind nicht als Videokonferenz durchführbar.

Der Berufungsausschuss kann eine mündliche Verhandlung nicht per Videokonferenz durchführen. Soweit nach § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV der Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden kann, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt, gilt dies nur bei Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung. Wird ausdrücklich zu einer „mündlichen Verhandlung“ geladen, dann hat der Berufungsausschuss seinen Ermessensspielraum dahingehend ausgeübt, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Soweit er von dieser Verfahrensentscheidung abrücken will, muss er sie ändern und dies den Beteiligten vor einer Entscheidung mitteilen.

Quelle → VOLLTEXT SG MARBURG / S 12 KA 268/20

BGH, Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 84/19

Indizwirkung einer elektronischen Dokumentation

a) In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.

b) Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.

c) Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

BGH, Urteil vom 18.05.2021, VI ZR 401/19

Aufklärung bei noch nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethode / Neulandmethode

Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.

OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2020, 4 U 1285/20

Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht / Aufklärung über kurzzeitige Schmerzen?

Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung schuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, die lediglich kurzzeitig auftreten.

Quelle → Justiz Sachsen / AZ 4 U 1285/20 eingeben

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2020 – L 5 BA 51/18

Ein auf Honorarbasis für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes tätiger Notarzt übt diese Tätigkeit in der Regel im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus.

Quelle → Sozialversicherungspflicht Notarzt auf Honorarbasis

LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.11.2020 – 4 S 156/19

Kein Fall zulässiger Delegation gemäß § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) beim Eingliedern und Entfernen von Klebe-Brackets.

Bei unzulässiger Delegation von einem Zahnarzt hiernach vorbehaltenen Leistungen sind diese nicht abrechenbar.

Die Beweislast dafür, dass die Behandlung nicht durch einen Zahnarzt erbracht worden ist, liegt auf Patientenseite, da diese einen Pflichtenverstoß der Behandlungsseite (gegen § 1 Abs. 5, 6 ZHG) geltend, der wiederum zum Wegfall der Vergütungspflicht für die unstreitig vereinbarte und erbrachte Behandlung führt (und damit zu einer für die Patientenseite positiven Rechtsfolge).

Quellen → Volltext bei REWIS

(aus Newsletter 2021-05 der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.7.2020, 6 W 49/19

Prüfungspflicht eines Host-Providers bei konkreter Beanstandung einer Bewertung auf Ärzteportal

Die Bewertung eines Anbieters (hier: eines Arztes) auf einer Plattform, in der die Bewertungskriterien nicht aufgeschlüsselt werden, wird von dem angesprochenen Nutzerkreis als Gesamtbeurteilung verstanden, in die grundsätzlich beliebige Kriterien einfließen können. Der angesprochene Nutzerkreis erwartet aber, dass eines dieser Kriterien immer die fachliche (hier: ärztliche) Leistung ist, wenn sich nicht aus den weiteren Umständen – etwa aus einem Kommentar – etwas anderes ergibt.

Der Betroffene (hier: Arzt) kann seine Beanstandung gegenüber dem Host-Provider daher (ausschließlich) darauf stützen, dass die Bewertung unzulässig sei, weil ihr kein fachlicher (hier: ärztlicher) Kontakt zugrunde liege, wenn er keine weiteren Erkenntnisse über den Urheber der Bewertung und deren Kontext hat, insbesondere wenn die Bewertung pseudonym und kommentarlos abgegeben wurde. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht – für den Host-Provider erkennbar spekulativ – auch dazu äußern, ob sich die Bewertung ausschließlich auf einen sonstigen, rein organisatorischen Kontakt, wie eine gescheiterte Terminvereinbarung oder die Freundlichkeit des Personals, beziehen könnte.

Quelle → Prüfpflicht / Provider / Bewertung auf Ärzteportal

SG Hamburg, Urteil vom 28. September 2016 – S 27 KA 39/16 und S 27 KA 47/16 und S 27 KA 50/16

Die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung im Sinne des § 24 Abs 7 S 2 Ärzte-ZV in der Fassung des GKV-VSG vom 16.7.2015 ist nicht möglich, wenn diese von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ vorgenommen werden und dieses MVZ erst durch diese Verlegung quasi entsteht.

Auch die Regelung des § 95 Abs 1a SGB 5 in der Fassung vom 16.7.2015 bietet nicht die Möglichkeit, ein MVZ durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zu gründen.

(Quelle: juris / //www.juris.de/perma?d=JURE160020366)

BAG, Urteil vom 14.6.2017, 7 AZR 597/15

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.

Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.

BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17

Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16).

BGH, Urteil vom 26.06.2018, Az: VI ZR 285/17

a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.

OLG KölnBeschluss vom 12.09.2018 – 9 U 54/18

IVF/ICSI-Behandlungen: Kinderwunschbehandlung und wirksame Begrenzung auf drei Behandlungsversuche in den AVB einer privaten Krankheitskostenversicherung

Aus den Gründen:

Soweit der Kläger Bezug auf § 27a Abs. 1 Ziffer 2 SGB V nimmt, ist ihm zuzustimmen, dass dieser in der PKV keine Anwendung findet. Zudem kann aus dieser Vorschrift auch kein Rückschluss auf die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Denn § 27a Abs. 1 Ziffer SGB V besitzt einen anderen Regelungsgehalt und beantwortet nicht die hier maßgebliche Rechtsfrage. § 27a Abs. 1 Ziffer 2 SGB V lautet wie folgt:

„(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. (…),
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, (…).“

Hiernach wird eine hinreichende Aussicht, dass eine Schwangerschaft durch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung herbeigeführt wird, verneint, wenn die Maßnahme bereits drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. In diesem Kontext werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob selbst gezahlte Maßnahmen, die nicht der gesetzlichen Krankversicherung zur Last fallen, als Versuche zur Bestimmung der hinreichenden Aussicht mitzuzählen sind oder nicht, ob also die Vorschrift eine Kostentragungsregelung darstellt oder eine gesetzliche Konkretisierung der Erfolglosigkeit (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 27a SGB V, Rn 25).

Die Vorschrift bietet dagegen keine Entscheidungskriterien dafür, welche Kinderwunschbehandlung bei mehr als drei durchgeführten Versuchen von der Versicherung gezahlt wird und ob der Versicherungsnehmer diesbezüglich ein Auswahlrecht besitzt.

Auch der Einwand, dass bei einer angenommenen Erfolgsprognose von 29% bei drei Versuchen eine kumulative Erfolgsprognose von 100% nicht erreicht werde, so dass das Fehlen einer Öffnungsklausel für einen 4. Behandlungsversuch den Versicherungsschutz unangemessen aushöhle, führt nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass durch die tarifliche Einschränkung auf drei Versuche der Kinderwunschbehandlung der Vertragszweck nicht gefährdet werde. Leistungsausschlüsse und Leistungsreduzierungen sind Grundlage einer unterschiedlichen Prämiengestaltung, die auch im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages zulässig sind. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist es seitens des Versicherers zulässig, bei nicht lebensnotwendigen Behandlungen finanzielle Belange zu berücksichtigen, da finanzielle Aspekte auch hinsichtlich der Begrenztheit der von der Versichertengemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel sowie des Interesses der Versichertengemeinschaft an einer Begrenzung der Prämien Berücksichtigung zu finden haben. Der Kläger hat einen Versicherungsvertrag gewählt, der gewisse Leistungen zu bestimmten Konditionen vorsieht, er hat mithin keinen Vertrag ausgewählt, der bei ambulanten Behandlungen keinerlei Begrenzung besitzt, wie dies beispielsweise in der von dem Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 21.09.2005 (Az. IV ZR 113/04, juris) der Fall war. Mithin ist die vorgenannte Entscheidung mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 – VI ZR 285/17

a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.

Aus den Gründen (zu Leitsatz b):

a) Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 8; vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 14). Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, aaO Rn. 9 mwN). Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (Senatsurteil vom 17. November 2015, aaO Rn. 14).

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr., Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 – VI ZR 42/01, VersR 2002, 1062 unter II 2 a mwN; vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 13 mwN).

OLG Frankfurt a. M.Beschluss vom 21.02.2018 – 3 U 56/17

Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung / Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK)

1. Der behandelnde Arzt ist als Zeuge kein geeignetes Beweismittel für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK.

2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der behandelnde Arzt in den von ihm festgestellten Befunden als Zeuge zu vernehmen ist.

LG Bremen, Urteil vom 10.10.2018 – 1 O 1524/17

(wirtschaftliche) Aufklärungspflicht eines Apothekers beim Kauf von Arzneimitteln

1. Zur Pflicht eines Apothekers, den Käufer eines Medikaments über die Verfügbarkeit günstigerer Generika aufzuklären (sog. wirtschaftliche Aufklärung)

2. Eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über das Risiko, dass die private Krankenversicherung die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt, besteht für den das Medikament ausgebenden Apotheker, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass der Käufer im Basistarif versichert ist.

OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.01.2019, 8 U 8/18

Patientenaufklärung über Behandlungsalternativen

Eine Aufklärung einer Patientin über gleichwertige Behandlungsalternativen ist u. a. dann entbehrlich, wenn die Patientin deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist, weil sie schon im Bilde ist.

BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 325/17

Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises der liquidationsberechtigten Wahlärzte; Verbot der Benennung des Honorararztes als originärer Wahlarzt

§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.

Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014, III ZR 85/14, BGHZ 202, 365).

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019, 5 U 29/17

Arzthaftung; Keine Pflicht des Patienten zum ausdrücklichen Widerruf einer unwirksamen Einwilligung in den Eingriff

Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.

Besteht in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt. Eine solche Einwilligungserklärung muss vom Patienten nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht – was durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist -, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

BSG, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 62/17 R

Arzt-Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle ist nicht möglich

Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.

BGH, Urteil vom 28.01.2020, VI ZR 92/19

Ordnungsgemäße Information über voraussichtliche Behandlungskosten

Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.

Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.

Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020, 7 U 10/19

Der Arztbrief per Post als gängiger Informationsweg

Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.

Der Zweck des Krebsregistergesetzes besteht darin, eine für die wissenschaftliche Krebsforschung nötige Datenbasis zu schaffen, nicht in einer therapeutischen Behandlungsoptimierung.

LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2020, L 5 BA 51/18

Sozialversicherungspflicht eines Notarztes

Das LSG Schleswig hat entschieden, dass ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst tätig ist, in der Regel sozialversicherungspflichtig ist.

Übernehme ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führe er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus, sondern es liege eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, so das Landessozialgericht.

Quelle: aus Pressemitteilung des LSG Schleswig v. 17.09.2020

VGH München, Beschluss v. 16.07.2020, 21 CS 20.1192

Anordnung des Ruhens der Approbation wegen gesundheitlicher Mängel / zwingende Anhörung / Ruhen der Approbation nicht durch Einstellung eines Mitarbeiters abwendbar

Vor Anordnung des Ruhens der Approbation ist der Arzt zwingend zu hören.

Bei der Beurteilung gesundheitlicher Mängel ist als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

Die Mitarbeit eines ärztlich qualifizierten Mitarbeiters/-in stellt keine zur Abwendung einer Ruhensanordnung geeignete Maßnahme dar, da dadurch eine mangelnde Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht wiederhergestellt wird.

Volltext → VGH München 21 CS 20.1192

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