Arbeitslosengeld 1 und 2 was ist der unterschied

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten in der Regel Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II gibt es aber auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist. ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Sozialgeld erhalten Angehörige von ALG-II-Empfängern, die selbst nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre alt sind.

ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe und setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Den Regelbedarfen (449 € für Alleinstehende), den Kosten für Unterkunft und Heizung, den Beiträgen zu Versicherungen sowie ggf. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Leistungen.

Hinweise

ALG II folgt oft auf das Arbeitslosengeld, das deshalb auch "Arbeitslosengeld 1" genannt wird. Trotz des gleichen Namens haben die beiden Leistungen sozialrechtlich nichts miteinander zu tun. Arbeitslosengeld 1 kommt von der Versicherung, in die der Arbeitnehmer eingezahlt hat. Arbeitslosengeld II wird über Steuern finanziert.

Für 2023 ist ein Bürgergeld geplant, welches künftig unter anderem das Arbeitslosengeld II ersetzen soll.

2. Voraussetzungen

2.1. ALG II

Um ALG II zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Alter: 15 Jahre bis Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
  • Erwerbsfähigkeit, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Hilfebedürftigkeit, d.h. der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden.
  • Gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

Detaillierte Erklärungen zu diesen Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitssuchende.

2.2. Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und einen der beiden folgenden Punkte erfüllen:

  • Nicht erwerbsfähig und kein Erhalt von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    oder
  • das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet.

2.3. Praxistipp Antrag

ALG II und Sozialgeld müssen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen. Der Antrag wirkt rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Anträge auf beispielsweise Mehrbedarfe oder Antragsformulare gibt es beim Jobcenter. Online-Anträge können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslosengeld II stellen.

Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt, außer wenn über den Antrag nur vorläufig entschieden wurde. Wenn Sie länger hilfebedürftig sind, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

3. Umfang und Höhe

ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe. Es gibt keine aufstockenden Leistungen durch das Sozialamt.

ALG II/Sozialgeld kann sich aus folgenden Bausteinen zusammensetzen:

  • Pauschalierte Regelbedarfe (= Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bedarf für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT)
  • Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen
  • Einmalige Leistungen

3.1. Pauschalierte Regelbedarfe

Die pauschalierten Regelbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken.

Pauschalierte Regelbedarfe

2022

Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit minderjährigem Partner

449 €

Partner ab dem 18. Geburtstag, jeder jeweils

404 €

Erwachsene, die im Haushalt anderer Personen leben, und Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

360 €

Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils

376 €

Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils

311 €

Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils

285 €

Das Jobcenter kann Sanktionen, das heißt Kürzungen des Regelsatzes um 10% verhängen, wenn der Leistungsempfänger mehr als einmalig nicht zu Terminen erscheint. Es waren auch höhere Sanktionen und auch aus anderen Gründen möglich, doch für diese gilt vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023 ein sog. Sanktionsmoratorium, das heißt die Sanktionsregelungen dürfen in diesem Zeitraum nicht angewendet werden. Das Sanktionsmoratorium ist eine Übergangsregelung. Es soll gelten, bis das geplante Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und weitere Leistungen ersetzt.

3.2. Unterkunft und Heizung

(§ 22 SGB II)

Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt, wenn diese angemessen sind. Das gilt nicht nur in Mietwohnungen, sondern auch in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus. Näheres unter Kosten der Unterkunft.

Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.

Bei einem Umzug innerhalb des selben Vergleichsraums gilt: Nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere Wohnung werden nur KdU in Höhe der Kosten für die frühere Wohnung berücksichtigt. Hierbei wird aber eine sog. Dynamisierung vorgenommen: Wenn die Angemessenheitsgrenzen im Vergleichsraum sich erhöhen, wird auch mehr gezahlt, weil auch die frühere Wohnung vermutlich teurer geworden wäre.

Wer in einen anderen Vergleichsraum zieht, bekommt KdU-Leistungen im Rahmen der dortigen Angemessenheitsgrenzen, also werden ggf. auch höhere Kosten berücksichtigt, als für die frühere Wohnung.

Personen unter 25:

Erwerbsfähige unter 25 Jahren, die aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn

  • der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
    oder
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist
    oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Ohne diese Zustimmung wird keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter einmalige Leistungen, siehe unten) übernommen und es gibt nur die niedrigere Regelbedarfsstufe für Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen.

Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufnehmen zu können oder um sofort der Gewalt im Elternhaus entkommen zu können. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben.

Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die angemessenen KdU als Bedarf anerkannt und auch der Regelbedarf wird nicht gekürzt. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder aufstocken muss. Die KdU werden aber nicht übernommen und der Regelbedarf wird auch gekürzt, wenn ein junger Mensch in der Absicht aus dem Elternhaus auszieht, später Geld vom Jobcenter zu bekommen.

3.3. Leistungen für Kinder und Jugendliche

(§ 28 SGB II)

Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern erhalten Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, z.B. für den persönlichen Schulbedarf, die Fahrt zur Schule, für Schulausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Beiträge zu Sportvereinen oder Musikunterricht. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.

3.4. Sozialversicherung

3.4.1. Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt für Bezieher von ALG II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Angehörige, die Sozialgeld beziehen, sind in der Regel über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert.

Bezieher von ALG II, die nicht pflichtversichert sind, erhalten die Kosten einer privaten Basis-Krankenversicherung voll erstattet. Die privaten Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Basistarif anbieten. Näheres unter Private Krankenversicherung > Basistarif.

Haben Arbeitssuchende keinen Anspruch auf ALG II, besteht auch keine Kranken- und Pflegeversicherung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Werden sie infolge ihrer Beitragszahlungen zu Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, erhalten sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss, maximal in Höhe des halben Basistarifs. Der Zuschuss beträgt 2022 max. 384,58 €.

Diesen Zuschuss erhalten auch Personen, die Sozialgeld beziehen, die nicht von der Familienversicherung des ALG-II-Beziehers erfasst sind.

3.4.2. Unfallversicherung

Leistungsempfänger sind bei Terminen im Jobcenter sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert.  Zudem sind sie unfallversichert, wenn sie an Terminen oder Maßnahmen teilnehmen, die vom Jobcenter veranlasst wurden. Das können z.B. Arztbesuche, Vorstellungsgespräche oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sein.

3.4.3. Rentenversicherung

Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht bezahlt, aber die Zeiten von ALG-II-Bezug werden vom Jobcenter an die Rentenversicherung gemeldet. Dort wird geprüft, ob die Zeiten angerechnet werden. Deshalb ist es auch wichtig, sich bei Arbeitslosigkeit ohne Zahlung von ALG II bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Denn auch diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten für die Rente gelten.

3.5. Mehrbedarfszuschläge

(§ 21 SGB II)

Der Mehrbedarf kommt bei bestimmten Zielgruppen zu den Regelleistungen der Tabelle (siehe oben) hinzu, z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderungen oder bei kostenaufwendiger Ernährung. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.

3.6. Einmalige Leistungen

(§ 24 SGB II)

Einmalige Leistungen sind

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

3.7. Praxistipps

  • Als Empfänger von ALG II, Sozialgeld oder Leistungen zu Unterkunft und Heizung werden Sie vom Rundfunkbeitrag befreit und erhalten eine Telefongebührenermäßigung.
  • Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht gepfändet werden. Näheres zum automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Konto unter Basiskonto Pfändungsschutzkonto.

4. Hinzuverdienst

Bei Empfängern von ALG II, die nebenbei erwerbstätig sind, wird das monatliche Einkommen vom ALG II abgezogen. Allerdings nicht komplett, sondern ein bestimmter Freibetrag wird nicht angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und berechnet sich wie folgt.

4.1. Freibetragsregelung

Der Freibetrag summiert sich stufenweise aus unterschiedlichen Beträgen, abhängig von Einkommen und Kind (§ 11b SGB II):

bis 1.000 €

100 €
plus 20 % des Einkommens, das über 100 € liegt

ab 1.000 €
ohne minderjährigem Kind

100 €
plus 20 % des Einkommens von 101 € bis 1.000 €
plus 10 % des Einkommens von 1.001 € bis 1.200 €
Höchstfreibetrag: 300 €

ab 1.000 €
mit minderjährigem Kind

100 €
plus 20 % des Einkommens von 101 € bis 1.000 €
plus 10 % des Einkommens von 1.001 € bis 1.500 €
Höchstfreibetrag: 330 €

4.1.1. Berechnungsbeispiele

Empfänger von ALG II verdient 400 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 300 € = insgesamt 160 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.

Empfänger von ALG II verdient 1.000 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) = insgesamt 280 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.

Empfänger von ALG II verdient 1.200 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 200 € (= 20 €) = insgesamt 300 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.

Empfänger von ALG II mit Kind verdient 1.500 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 500 € (= 50 €) = insgesamt 330 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.

Empfänger von ALG II ohne Kind verdient 1.500 € im Monat:

Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 200 € (= 20 €) = insgesamt 300 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Für das Einkommen, das 1200 € überschreitet gibt es keinen weiteren Freibetrag.

5. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht nur, wenn der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Details zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden Sie unter Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen.

6. Praxistipps

  • Viele Informationen und Details finden Sie in den Merkblättern und Broschüren der Bundesagentur für Arbeit. Downloads unter www.jobcenter.digital > Downloads (unten rechts) > WEITERE DOWNLOADS.
  • Der Erwerbslosen-und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. bietet praxisrelevante Informationen zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und eine Adressdatenbank zum Auffinden von Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialhilfevereinen, Anwaltskanzleien und Stellen, die Ämterbegleitung anbieten unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Informationen.

7. Wer hilft weiter?

Für Anträge und Informationen sind die örtlichen Jobcenter zuständig.

8. Verwandte Links

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Jobcenter

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft > Angemessenheit

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen

Arbeitslosengeld

Sozialhilfe

Kindergeld

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

Rechtsgrundlagen: §§ 19 ff. SGB II

Was ist der Unterschied zwischen arbeitslos 1 und 2?

Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer selbst eingezahlt haben. Das Arbeitslosengeld II ist dagegen eine staatliche Leistung für bedürftige Arbeitssuchende und wird deshalb auch Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte genannt.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld 1 und Hartz 4?

Die Höhe vom ALG 1 beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehaltes des Arbeitnehmers. Wenn Sie Kinder haben, sind es sogar 67 Prozent. Das ALG 2 ist auch unter Hartz IV bekannt. Hierauf haben auch die Leute Anspruch, bei denen das übliche Gehalt nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Wann bekommt man Arbeitslosengeld 1 oder 2?

Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer selbst eingezahlt haben. Das Arbeitslosengeld II ist dagegen eine staatliche Leistung für bedürftige Arbeitssuchende und wird deshalb auch Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte genannt.

Wem steht ALG 1 zu?

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren.

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